Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der ab 3.11. geltenden Corona-Schutzmaßnahmen auf die direkt und indirekt besonders betroffenen Branchen abzufedern, haben die Sozialpartner am Sonntag, 1. November 2020, eine Adaptierung des Corona-Kurzarbeitsmodells verhandelt:
Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt:
Wirtschaftliche Begründung
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, gilt:
Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020
Eine rückwirkende Antragstellung ist bis Freitag, 20.11.2020, möglich.
Lehrlinge in Kurzarbeit
Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung.
Trinkgeldregelung
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, gilt:
Quelle: https://news.wko.at/news/oesterreich/Adaptierungen-bei-Corona-Kurzarbeit.html
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