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Artikel zum Thema: Jahressechstel

BMF-Info zur Teuerungsprämie klärt viele Fragen

Oktober 2022
Kategorien: Klienten-Info

Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber eine Teuerungsprämie von bis zu 3.000 € im Jahr 2022 und 2023 abgabenfrei an Arbeitnehmer gewähren. Das BMF hat Ende September 2022 eine Information veröffentlicht, welche viele Fragen zum Instrument der Teuerungsprämie erläutert. Aus dem Zusammenspiel von Frage und Antwort ergeben sich wichtige Erkenntnisse, die nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden.

  • Teuerungsprämien können auch dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn die Zahlung in zwei oder mehreren Teilbeträgen bzw. monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen erfolgt.
  • Die Teuerungsprämie muss am Lohnzettel oder Lohnkonto als solche ersichtlich gemacht werden (ergänztes Formular L16 bzw. gem. § 5 Abs. 4 Lohnkontenverordnung 2006). Der Umstand der Teuerung an sich als Voraussetzung muss jedoch nicht nachgewiesen werden.
  • Da die Steuerbefreiung i.S.d. Teuerungsprämie lediglich eine zusätzliche Zahlung aufgrund der Teuerung voraussetzt (die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde), sind die Ausgestaltungsmöglichkeiten vielfältig. Für eine Entlastung der Mitarbeiter von den hohen Spritpreisen kann etwa die Höhe der Teuerungsprämie (maximal 2.000 € pro Mitarbeiter) anhand der zurückgelegten Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechnet werden und somit unterschiedlich hoch sein.
  • Aufgrund der geringen Anforderungen in Form einer zusätzlichen Zahlung aufgrund der Teuerung ist es zulässig, die Teuerungsprämie bis 2.000 € auch nur an einzelne Mitarbeiter steuerfrei auszuzahlen. Denkbar ist ebenso, dass alle neu eintretenden Dienstnehmer im ersten Monat des Dienstverhältnisses 2.000 € Teuerungsprämie erhalten (die bestehenden Arbeitnehmer jedoch nicht).
  • Die Teuerungsprämie kann grundsätzlich auch in Form von Gutscheinen zugewendet werden oder in Form anderer geldwerter Vorteile. Dann hat ebenso eine Erfassung am Lohnkonto bzw. am Lohnzettel zu erfolgen.
  • Da das Ausmaß der Beschäftigung keine Auswirkungen auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie hat, können auch geringfügig Beschäftigte eine Prämie in voller Höhe erhalten. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Mitarbeiter Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt ist - daher erfolgt bei Teilzeitkräften keine Aliquotierung.
  • Steuerfreie Teuerungsprämien können auch an karenzierte Dienstnehmer bzw. Dienstnehmer ohne Entgeltanspruch (z.B. wegen Mutterschutz oder langem Krankenstand) gewährt werden. In einem solchen Fall kann die Teuerungsprämie als zusätzliche Leistung aufgrund der Teuerung gewährt werden. Bedeutsam ist dabei, dass der grundsätzliche Lohnanspruch während einer solchen Dienstverhinderung ruht.
  • Wird eine Teuerungsprämie von mehr als 3.000 € durch Einmalzahlung gewährt (beispielsweise 4.000 €), so ist der steuer- bzw. abgabenpflichtige Teil (in dem Beispiel 1.000 €) als sonstiger Bezug zu besteuern - es erfolgt keine Anrechnung auf das Jahressechstel.
  • Belohnungen wie Prämien oder Bonuszahlungen, welche aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, dürfen nicht als Teuerungsprämie qualifiziert werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn gewährte Bonuszahlungen in Form von Zielvereinbarungen ausgestaltet sind. Die Zahlung erfolgt nämlich aufgrund einer Zielerreichung und wird nicht aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt.
  • Die Gestaltungsmöglichkeiten sind auch insoweit eingeschränkt, als etwa der Bezug einer auf freiwilliger Basis (fast) jährlich gewährten Erfolgsprämie (entspricht einer wiederkehrenden Zahlung bezogen auf den Unternehmenserfolg mit Widerrufsvorbehalt) nicht in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden kann. Es handelt sich dann nämlich nicht um zusätzliche Zahlungen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.

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