Bei Widmungen an intransparente liechtensteinische Privatstiftungen schlug die Finanz bisher ziemlich hart zu und besteuerte das gewidmete Vermögen mit 25%, da mit Liechtenstein bisher keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe bestand. Dies hat sich nun geändert, da Anfang September das liechtensteinische Parlament grünes Licht für das Steuerabkommen zwischen Liechtenstein und Österreich gegeben hat. Das neue Abkommen gilt ab 1.1.2014 und vermindert die Eingangssteuersätze für Vermögensübertragungen an liechtensteinische intransparente Stiftungen auf einen Steuersatz zwischen 5% und 10%.
Unter einer intransparenten Stiftung versteht man eine Stiftung, der aus steuerlicher Sicht Vermögen und Einkünfte zugerechnet werden können. Im Gegensatz hierzu wird bei einer transparenten Stiftung aus österreichischer Sicht das Vermögen steuerlich weiterhin direkt dem Stifter zugerechnet. Eine Stiftungseingangssteuer wird bei Widmungen an transparente Stiftungen nicht erhoben, allerdings werden auch die liechtensteinischen steuerlichen Begünstigungen der Stiftung aus österreichischer Sicht nicht anerkannt. Bisher war die Unterscheidung zwischen transparenten und intransparenten Stiftungen in der Praxis schwierig, da es keine gesetzlichen Regelungen gab, die eine Entscheidungsfindung vereinfacht hätten. In dem neuen Steuerabkommen sind nun erstmals Kriterien angeführt, nach denen eine in Liechtenstein verwaltete Stiftung als intransparent gilt. Diese Intransparenz ist erfüllt, wenn
Der 5%ige Eingangssteuersatz bei Widmungen an intransparente liechtensteinische Stiftungen kommt gemäß dem neuen Abkommen zur Anwendung, wenn zusätzlich folgende Punkte erfüllt sind:
Sofern die Offenlegung der Liechtensteinstiftung gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung nicht erfolgt, kommt es zu einem sogenannten „Anonymitätszuschlag“ von 2,5% und somit zu einer Eingangsbesteuerung von 7,5%. Wird die Offenlegungspflicht nicht erfüllt und wird die Stiftung in Liechtenstein als Privatvermögensstruktur deklariert, kommt es zu einem Eingangssteuersatz von 10%.
Die liechtensteinische Stiftung gewinnt durch die Neuerungen ab 2014 an Attraktivität. Jedoch ist eine Schlechterstellung gegenüber der österreichischen offengelegten Privatstiftung mit einem Eingangssteuersatz von 2,5% weiterhin gegeben. Ob diese Diskriminierung einer höchstgerichtlichen Prüfung standhält, wird sich noch herausstellen müssen.
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