Werden Investitionsvorhaben wie etwa die Errichtung eines Gebäudes durch einen öffentlichen Zuschuss subventioniert, so führt dies im Allgemeinen zu einer Kürzung der steuerlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und in Folge zu niedrigeren jährlichen Abschreibungen. Hingegen sind private Investitionszuschüsse (d.h. von Dritten geleistete) im Einkommensteuerrecht nicht explizit geregelt und stellen zwingend (Betriebs)Einnahmen beim Empfänger dar. Für die Frage des Zeitpunkts der Gewinnrealisierung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gegenleistung entscheidend.
Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2008/13/0206 vom 24.10.2012) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Automobilgeneralimporteur eine „Strukturförderung“ an einen Kfz-Händler mit Werkstätte zur Errichtung eines Betriebsgebäudes gewährte. Fraglich war, ob es auf Seiten des Zuschussempfängers (Kfz-Händler) zu einer einmaligen Gewinnrealisierung kommt oder ob aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses eine zeitraumbezogene Realisierung nach Maßgabe der Leistungserbringung (pro rata temporis) vorliegt. Der VwGH erkannte eine einmalige Gewinnrealisierung im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes. Ausschlaggebend dafür war, dass seitens des Kfz-Händlers neben der Gebäudeerrichtung keine kontinuierlichen Leistungsverpflichtungen im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses vorlagen. Daran ändert auch nichts, dass der Strukturkostenzuschuss des Automobilgeneralimporteurs vermutlich von der Erwartung zukünftig hoher Absatzzahlen geprägt war.
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